§ 86a TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 7 und nach § 9 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 34a Abs. 6) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 34 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach §§ 35 Abs. 3 lit. b bzw. 40 Abs. 3 lit. b sowie Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 35 Abs. 3 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 und 2).

(3) Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 7 gelten § 23a Abs. 8 und die §§ 26 und 27. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 19 Abs. 5 und § 45 Abs. 1 und 6.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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