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(1) Ist die Stimmabgabe in Wahlsprengeln erfolgt, so haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die von den Sprengelwahlbehörden nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 54c, getroffenen Feststellungen auf Grundaufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
(1) Ist die Stimmabgabe in Wahlsprengeln erfolgt, so haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die von den Sprengelwahlbehörden nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 54c, getroffenen Feststellungen auf Grundaufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.