§ 66 TGWO 1994 Zusammenfassung der Sprengelwahlergebnisse

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Ist die Stimmabgabe in Wahlsprengeln erfolgt, so haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die von den Sprengelwahlbehörden nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 54c, getroffenen Feststellungen auf Grundaufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 27.01.2012 bis 22.08.2017

(1) Ist die Stimmabgabe in Wahlsprengeln erfolgt, so haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die von den Sprengelwahlbehörden nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 54c, getroffenen Feststellungen auf Grundaufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.

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