(1) Der Wähler kann höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach § 55 Abs. 3 oder 4 als gewählt geltenden Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum deren Namen oder Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Wahlwerber nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.
(2) Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, jeweils hinsichtlich ihrer Wählergruppe im Sinne des Abs. 1 eingetragen, so gilt die Eintragung nur bezüglich jenes Wahlwerbers als gültig erfolgt, dessen Wählergruppe vom Wähler gewählt wurde bzw. nach § 55 Abs. 3 oder 4 als gewählt gilt. Abs. 1 sechster Satz ist anzuwenden.
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