§ 44 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

keine dem § 35 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,

c)

nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 35 Abs. 3 lit. b enthalten,

d)

nicht von der Mindestanzahl an Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 4 unterfertigt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a)

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 73 Abs. 4 erster Satz,

b)

der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 8 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 73 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied der betreffenden Gemeinderatspartei ist,

c)

die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,

d)

im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 40 Abs. 3 lit. a fehlt,

e)

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 40 Abs. 3 lit. b nicht enthält,

f)

der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 40 Abs. 4 unterfertigt ist,

g)

die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 fehlt,

h)

im Falle des § 41 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a)

in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 nicht vorliegt,

c)

von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 35 Abs. 6 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d)

der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 35 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e)

der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 35 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 39 entsprechen.

(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 37 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.

(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 TGWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 TGWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 TGWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 TGWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 TGWO 1994
§ 45 TGWO 1994