(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 35 bzw. dem § 40 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Der Gemeindewahlleiter hat zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 9 Abs. 3 und 4) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Gemeindewahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 37 entsprechen. Stellt die Gemeindewahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.
(2) Behebbare Mängel nach Abs. 1 sind
a) | das Fehlen von Unterschriften nach den §§ 35 Abs. 4 und 40 Abs. 4, | |||||||||
b) | das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§ 35 Abs. 5 und 40 Abs. 5, | |||||||||
c) | bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach § 35 Abs. 6, | |||||||||
d) | das Fehlen von Unterschriften nach § 37 Abs. 2, | |||||||||
e) | die Unvollständigkeit der Angaben nach den §§ 35 Abs. 3 lit. b und 40 Abs. 3 lit. b. |
(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigung des Wahlwerbers nach § 35 Abs. 5 und seine sonstigen Unterfertigungen nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.
(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach § 35 Abs. 4 unterfertigt, so ist seine Unterfertigung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterfertigungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht beigesetzt. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.
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