(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, ein verschließbares Behältnis für die nach § 54a Abs. 1 lit. b abgegebenen Wahlkarten, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, das ist ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet seine Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden. Überdies ist in der Wahlzelle eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 45 anzuschlagen oder aufzulegen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden.
(2) Ferner ist dafür zu sorgen, daß im Gebäude des Wahllokals ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 45 anzuschlagen oder aufzulegen ist.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
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