§ 49 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat für jede Wählergruppe eine gleich große Zeile vorzusehen.

Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

die Nummer des Wahlvorschlages nach § 45 Abs. 4,

b)

einen Kreis,

c)

die Bezeichnung der Wählergruppe,

d)

die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und

e)

einen Raum zur Eintragung zweier Wahlwerber der gewählten Wählergruppe (Vorzugsstimmen).

Im amtlichen Stimmzettel ist auch darauf hinzuweisen, welche Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates miteinander gekoppelt sind. Im übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 2 zu enthalten. Die Reihung der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wählergruppen in der Kundmachung nach § 45. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Diese hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und

b)

einen Kreis.

Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach ihrer Reihung in der Kundmachung nach § 45. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.

(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen nach Abs. 2 lit. c und die Angaben nach Abs. 3 lit. a die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Bei den Angaben nach Abs. 3 lit. a sind jedoch für die Bezeichnung der Wählergruppe kleinere Druckbuchstaben zu verwenden als für die Angaben über den Wahlwerber. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ....“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates müssen von anderer Farbe sein als die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

(5) Die amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 sind von der Gemeindewahlbehörde den Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der betreffenden Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v.H. zu übersenden. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist von der Gemeindewahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, eine Ausfertigung für den Übernehmer der amtlichen Stimmzettel bestimmt.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 TGWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 TGWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 TGWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 TGWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 TGWO 1994
§ 50 TGWO 1994