(1) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
a) | die Mitglieder der Wahlbehörde, | |||||||||
b) | ihre Hilfskräfte, | |||||||||
c) | Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden im Sinn des § 18 Abs. 6, | |||||||||
d) | die Vertrauenspersonen, | |||||||||
e) | die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des § 52a Abs. 1 dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b, | |||||||||
f) | von Personen nach lit. e mitgebrachte Kleinkinder, | |||||||||
g) | Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben. | |||||||||
Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe der Wahlkarte, von Personen nach lit. g jedoch nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung, sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. |
(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 lit. g mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines negativen Beschlusses der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokals aufzufordern.
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.
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