§ 40 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeindewahlleiter hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wählergruppe;

b)

den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs. 3 lit. a für die Wahl des Gemeinderates nach § 35 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 4.

(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

(7) Ändert sich nach § 36 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 lit. a entsprechend.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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