§ 44 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

keine Bezeichnung nachdem § 35 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,

c)

nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 35 Abs. 3 lit. b enthalten,

d)

nicht von der Mindestanzahl an Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 4 unterfertigt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a)

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 73 Abs. 4 erster Satz,

b)

der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 8 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 73 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied der betreffenden Gemeinderatspartei ist,

c)

die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,

d)

im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 40 Abs. 3 lit. a fehlt,

e)

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 40 Abs. 3 lit. b nicht enthält,

f)

der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 40 Abs. 4 unterfertigt ist,

g)

die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 fehlt,

h)

im Falle des § 41 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a)

in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 nicht vorliegt,

c)

von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 35 Abs. 6 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d)

der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 35 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e)

der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 35 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 39 entsprechen.

(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 37 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.

(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 30.06.2020

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a)

verspätet eingebracht wurden,

b)

keine Bezeichnung nachdem § 35 Abs. 3 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten,

c)

nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 35 Abs. 3 lit. b enthalten,

d)

nicht von der Mindestanzahl an Wahlberechtigten nach § 35 Abs. 4 unterfertigt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a)

der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des § 73 Abs. 4 erster Satz,

b)

der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 8 Abs. 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 73 Abs. 4 lit. b im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied der betreffenden Gemeinderatspartei ist,

c)

die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs. 1 zurückzuweisen ist,

d)

im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 40 Abs. 3 lit. a fehlt,

e)

der Wahlvorschlag die Angaben nach § 40 Abs. 3 lit. b nicht enthält,

f)

der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 40 Abs. 4 unterfertigt ist,

g)

die Zustimmungserklärung nach § 40 Abs. 5 fehlt,

h)

im Falle des § 41 Abs. 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a)

in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b)

von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 nicht vorliegt,

c)

von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach § 35 Abs. 6 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d)

der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach § 35 Abs. 3 lit. b oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e)

der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach § 35 Abs. 3 lit. b höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

(5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 39 entsprechen.

(6) Koppelungserklärungen sind zurückzuweisen, wenn sie nicht von der nach § 37 Abs. 2 erforderlichen Anzahl an Wahlwerbern unterfertigt sind.

(7) Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekanntzugeben.

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