§ 36 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Gemeindewahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Gemeindewahlbehörde diese Wählergruppen zum Beispiel durch das Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der erstgenannten Wahlwerber unterscheidbar zu bezeichnen.

(2) Tragen Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der früher eingereicht wurde.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 TGWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 TGWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 TGWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 TGWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 TGWO 1994
§ 37 TGWO 1994