§ 50 TGWO 1994 Wahlkuverts

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für die Beschaffung der Wahlkuverts in ausreichender Anzahl zu sorgen.

(2) Als Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden.

(3) Das Anbringen von Zeichen oder Wörtern auf den Wahlkuverts oder jede sonstige Kennzeichnung ist verboten.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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