Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 55/2013, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.
Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen ÜA tragen.
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
a) | die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder | |||||||||
b) | das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. |
(3) Weiters können in der Baustoffliste ÖA festgelegt werden:
a) | der Verwendungszweck, | |||||||||
b) | Klassen und Stufen, | |||||||||
c) | die Geltungsdauer der Produktregistrierung, | |||||||||
d) | Maßnahmen nach Abs. 4. |
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
a) | die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle, | |||||||||
b) | die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. |
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(6) Die Baustoffliste ÖA ist nach § 37 kundzumachen.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle, deren Personal über bautechnische Kenntnisse, insbesondere aus den Bereichen der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und der Eigenschaften der zu beurteilenden Bauprodukte verfügt, mit der Registrierung betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Tirol zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 5 sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Die Registrierungsstelle ist der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.
(1) Die Registrierungsstelle hat auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten auf Grund der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und der Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt; dies gilt auch im Fall, dass eine Bautechnische Zulassung nach § 10 Abs. 2 lit. b erforderlich ist. Der Registerführenden Stelle ist eine Ausfertigung der Registrierungsbescheinigung zu übermitteln.
(4) Ist die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 3 möglich, so hat die Registrierungsstelle dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf seinen Antrag hat die Registrierungsstelle über die Ablehnung der Registrierung mit Bescheid zu entscheiden.
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 13 vor, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Verwendungsanforderungen festzulegen. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
a) | die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument), | |||||||||
b) | die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist, | |||||||||
c) | die zu erfüllende Leistung des Bauproduktes nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung, | |||||||||
d) | Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen, | |||||||||
e) | das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. |
(3) Die Baustoffliste ÖE ist nach § 37 kundzumachen.
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen betraut.
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.
Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) | die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, | |||||||||
b) | das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist. |
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und es sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter mit Bescheid aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 24) versehen ist.
(2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 24) versehen sind und für die nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG für bestimmte Ökodesign-Parameter keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.
Vollstreckungsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2022, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.
(1) Der Antragsteller hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Durchführung von in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zu tragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Pauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.
Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Bauproduktegesetz – TBG, LGBl. Nr. 95/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/345/A).
Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten (Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016)
StF: LGBl. Nr. 41/2016
Änderung
StF: LGBl. Nr. 41/2016 - Landtagsmaterialien: 90/16
Präambel/Promulgationsklausel
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik | |
Aufgaben | |
Aufsicht | |
3. Abschnitt | |
Technische Bewertungsstelle | |
Produktinformationsstelle | |
4. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Anwendungsbereich | |
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen | |
Baustoffliste ÖA | |
Produktregistrierung | |
Registrierungsstelle und Registerführende Stelle | |
Verfahren der Registrierung | |
Einbauzeichen ÜA | |
2. Unterabschnitt | |
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen | |
Baustoffliste ÖE | |
3. Unterabschnitt | |
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte | |
5. Abschnitt | |
Zulassungsstelle | |
Bautechnische Zulassung | |
6. Abschnitt | |
Anwendungsbereich | |
1. Unterabschnitt | |
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme | |
Ökodesign-Anforderungen | |
Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung | |
CE-Kennzeichnung | |
Unterrichtung der Nutzer | |
2. Unterabschnitt | |
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme | |
Pflichten nach der Richtlinie 2010/30/EU | |
7. Abschnitt | |
Bereitstellung | |
8. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Anwendungsbereich | |
Marktüberwachungsbehörde | |
Berichtspflichten der Baubehörde | |
Proben | |
2. Unterabschnitt | |
Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten | |
Konformitätsvermutung | |
Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde | |
Freier Warenverkehr | |
9. Abschnitt | |
Kundmachungen | |
Vollstreckung | |
Kosten | |
Strafbestimmungen | |
Verwendung personenbezogener Daten | |
Umsetzung von Unionsrecht | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten, Notifikation | |
Anlage |
|
Der Landtag hat beschlossen: