§ 25 TBG 2016 Unterrichtung der Nutzer

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

a)

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können,

b)

das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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