Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a) | die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, | |||||||||
b) | das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist. |
0 Kommentare zu § 25 TBG 2016