§ 12 TBG 2016 Registrierungsstelle und Registerführende Stelle

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle, deren Personal über bautechnische Kenntnisse, insbesondere aus den Bereichen der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und der Eigenschaften der zu beurteilenden Bauprodukte verfügt, mit der Registrierung betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Tirol zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 5 sinngemäß.

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Die Registrierungsstelle ist der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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