§ 3 TBG 2016 Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Das Land Tirol ist gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 55/2013, Träger und ordentliches Mitglied des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)“.

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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