§ 9 TBG 2016 (Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler), Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen - JUSLINE Österreich
§ 9 TBG 2016 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen ÜA tragen.
In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 TBG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 TBG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 TBG 2016