§ 9 TBG 2016 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen ÜA tragen. 

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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