Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten (Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016)
StF: LGBl. Nr. 41/2016

Änderung

StF: LGBl. Nr. 41/2016 - Landtagsmaterialien: 90/16

Präambel/Promulgationsklausel

 

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik

§ 3

Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik

§ 4

Aufgaben

§ 5

Aufsicht

3. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

§ 6

Technische Bewertungsstelle

§ 7

Produktinformationsstelle

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 8

Anwendungsbereich

§ 9

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 10

Baustoffliste ÖA

§ 11

Produktregistrierung

§ 12

Registrierungsstelle und Registerführende Stelle

§ 13

Verfahren der Registrierung

§ 14

Einbauzeichen ÜA

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 15

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 16

Baustoffliste ÖE

3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 17

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 18

Zulassungsstelle

§ 19

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 20

Anwendungsbereich

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 21

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 22

Ökodesign-Anforderungen

§ 23

Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§ 24

CE-Kennzeichnung

§ 25

Unterrichtung der Nutzer

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen

§ 26

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

§ 27

Pflichten nach der Richtlinie 2010/30/EU

7. Abschnitt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 28

Bereitstellung

8. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 29

Anwendungsbereich

§ 30

Marktüberwachungsbehörde

§ 31

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 32

Proben

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

§ 33

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 34

Konformitätsvermutung

§ 35

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 36

Freier Warenverkehr

9. Abschnitt
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 37

Kundmachungen

§ 38

Vollstreckung

§ 39

Kosten

§ 40

Strafbestimmungen

§ 41

Verwendung personenbezogener Daten

§ 42

Umsetzung von Unionsrecht

§ 43

Übergangsbestimmungen

§ 44

Inkrafttreten, Notifikation

Anlage

 

 

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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