Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten (Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016)
StF: LGBl. Nr. 41/2016

Änderung

StF: LGBl. Nr. 41/2016 - Landtagsmaterialien: 90/16

Präambel/Promulgationsklausel

 

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik

§ 3

Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik

§ 4

Aufgaben

§ 5

Aufsicht

3. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

§ 6

Technische Bewertungsstelle

§ 7

Produktinformationsstelle

4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 8

Anwendungsbereich

§ 9

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 10

Baustoffliste ÖA

§ 11

Produktregistrierung

§ 12

Registrierungsstelle und Registerführende Stelle

§ 13

Verfahren der Registrierung

§ 14

Einbauzeichen ÜA

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 15

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 16

Baustoffliste ÖE

3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 17

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

5. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 18

Zulassungsstelle

§ 19

Bautechnische Zulassung

6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 20

Anwendungsbereich

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 21

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 22

Ökodesign-Anforderungen

§ 23

Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§ 24

CE-Kennzeichnung

§ 25

Unterrichtung der Nutzer

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen

§ 26

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

§ 27

Pflichten nach der Richtlinie 2010/30/EU

7. Abschnitt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 28

Bereitstellung

8. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 29

Anwendungsbereich

§ 30

Marktüberwachungsbehörde

§ 31

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 32

Proben

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

§ 33

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 34

Konformitätsvermutung

§ 35

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§ 36

Freier Warenverkehr

9. Abschnitt
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 37

Kundmachungen

§ 38

Vollstreckung

§ 39

Kosten

§ 40

Strafbestimmungen

§ 41

Verwendung personenbezogener Daten

§ 42

Umsetzung von Unionsrecht

§ 43

Übergangsbestimmungen

§ 44

Inkrafttreten, Notifikation

Anlage

 

 

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 TBG 2016