§ 32 TBG 2016 Proben

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und es sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter mit Bescheid aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 TBG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 TBG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 TBG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 TBG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 TBG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 TBG 2016
§ 33 TBG 2016