§ 17 TBG 2016

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

In Kraft seit 10.02.2023 bis 31.12.9999
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