§ 7 TankstpreisauszVO Schlußbestimmungen

TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

In Kraft seit 24.03.2001 bis 31.12.9999
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