§ 6 TankstpreisauszVO

TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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