§ 8 TankstpreisauszVO

TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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