§ 5 TankstpreisauszVO (Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen), Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen - JUSLINE Österreich
§ 5 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.
(1a)Absatz eins aDurch Veränderungen der Treibstoffpreise, insbesondere wenn diese mehrmals täglich erfolgen, dürfen Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies gilt auch für die Werbung hiefür, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht mit dem bei der Tankstelle verlangten Preis übereinstimmt.
(2)Absatz 2Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Abs. 1 bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Abs. 1 genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Absatz eins, bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Absatz eins, genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.
(3)Absatz 3Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Abs. 1 und Abs. 1a zu entsprechen.Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Absatz eins und Absatz eins a, zu entsprechen.
In Kraft seit 05.09.2008 bis 31.12.9999
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