Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 4,
Rauchfangkehrer haben
1.Ziffer einsin der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,
a)Litera aeine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,
b)Litera beinen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,
2.Ziffer 2für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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