§ 4 TankstpreisauszVO

TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Rauchfangkehrer haben

1.

in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,

a)

eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,

b)

einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,

2.

für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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