Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen. Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im Paragraph 281, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (Paragraph 281, Absatz 2, GewO 1994) auszuzeichnen.
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