§ 1 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Leistungen

TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 1.Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

  1. 1.Ziffer einsÄnderungsschneider,
  2. 2.Ziffer 2Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,
  3. 3.Ziffer 3Bestatter,
  4. 4.Ziffer 4Betreiber von
    1. a)Litera aFitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,
    2. b)Litera bGaragen,
    3. c)Litera cgewerblichen Bädern,
    4. d)Litera dgewerblichen Leihbüchereien,
    5. e)Litera eSaunen,
    6. f)Litera fSolarien,
    7. g)Litera gTankstellen,
    8. h)Litera hTheaterkartenbüros,
    9. i)Litera iVideotheken,
  5. 5.Ziffer 5Bodenleger,
  6. 6.Ziffer 6Bootsvermieter,
  7. 7.Ziffer 7Fahrradmechaniker,
  8. 8.Ziffer 8Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,
  9. 9.Ziffer 9Friseure,
  10. 10.Ziffer 10Fußpfleger,
  11. 11.Ziffer 11Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,
  12. 12.Ziffer 12Glaser,
  13. 13.Ziffer 13Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
  14. 14.Ziffer 14Kleider- und Kostümverleiher,
  15. 15.Ziffer 15Kosmetiker,
  16. 16.Ziffer 16Kraftfahrzeugtechniker,
  17. 17.Ziffer 17Maler und Anstreicher,
  18. 18.Ziffer 18Masseure,
  19. 19.Ziffer 19Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in Paragraph eins, Absatz 5, der Verbraucherkreditverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,
  20. 20.Ziffer 20Platten- und Fliesenleger,
  21. 21.Ziffer 21Radio- und Videoelektroniker,
  22. 22.Ziffer 22Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,Rauchfangkehrer im Umfang des Paragraph 4,,
  23. 23.Ziffer 23Schleppliftunternehmer,
  24. 24.Ziffer 24Schlüsseldienste,
  25. 25.Ziffer 25Schuhmacher,
  26. 26.Ziffer 26Tapezierer,
  27. 27.Ziffer 27Textilreiniger,
  28. 28.Ziffer 28Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
  29. 29.Ziffer 29Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
  30. 30.Ziffer 30Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
  31. 31.Ziffer 31Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
  32. 32.Ziffer 32Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
  33. 33.Ziffer 33Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
  34. 34.Ziffer 34Vermittler von Privatverkäufen,
  35. 35.Ziffer 35Betreiber von Wechselstuben.
In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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