Gesamte Rechtsvorschrift TankstpreisauszVO

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

TankstpreisauszVO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Leistungen


§ 1.Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

  1. 1.Ziffer einsÄnderungsschneider,
  2. 2.Ziffer 2Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,
  3. 3.Ziffer 3Bestatter,
  4. 4.Ziffer 4Betreiber von
    1. a)Litera aFitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,
    2. b)Litera bGaragen,
    3. c)Litera cgewerblichen Bädern,
    4. d)Litera dgewerblichen Leihbüchereien,
    5. e)Litera eSaunen,
    6. f)Litera fSolarien,
    7. g)Litera gTankstellen,
    8. h)Litera hTheaterkartenbüros,
    9. i)Litera iVideotheken,
  5. 5.Ziffer 5Bodenleger,
  6. 6.Ziffer 6Bootsvermieter,
  7. 7.Ziffer 7Fahrradmechaniker,
  8. 8.Ziffer 8Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,
  9. 9.Ziffer 9Friseure,
  10. 10.Ziffer 10Fußpfleger,
  11. 11.Ziffer 11Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,
  12. 12.Ziffer 12Glaser,
  13. 13.Ziffer 13Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
  14. 14.Ziffer 14Kleider- und Kostümverleiher,
  15. 15.Ziffer 15Kosmetiker,
  16. 16.Ziffer 16Kraftfahrzeugtechniker,
  17. 17.Ziffer 17Maler und Anstreicher,
  18. 18.Ziffer 18Masseure,
  19. 19.Ziffer 19Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in Paragraph eins, Absatz 5, der Verbraucherkreditverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,
  20. 20.Ziffer 20Platten- und Fliesenleger,
  21. 21.Ziffer 21Radio- und Videoelektroniker,
  22. 22.Ziffer 22Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,Rauchfangkehrer im Umfang des Paragraph 4,,
  23. 23.Ziffer 23Schleppliftunternehmer,
  24. 24.Ziffer 24Schlüsseldienste,
  25. 25.Ziffer 25Schuhmacher,
  26. 26.Ziffer 26Tapezierer,
  27. 27.Ziffer 27Textilreiniger,
  28. 28.Ziffer 28Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
  29. 29.Ziffer 29Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
  30. 30.Ziffer 30Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
  31. 31.Ziffer 31Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
  32. 32.Ziffer 32Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
  33. 33.Ziffer 33Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
  34. 34.Ziffer 34Vermittler von Privatverkäufen,
  35. 35.Ziffer 35Betreiber von Wechselstuben.

§ 2 TankstpreisauszVO


Paragraph 2,

Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

§ 3 TankstpreisauszVO


Paragraph 3,

Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen. Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im Paragraph 281, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (Paragraph 281, Absatz 2, GewO 1994) auszuzeichnen.

§ 4 TankstpreisauszVO


Paragraph 4,

Rauchfangkehrer haben

  1. 1.Ziffer einsin der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,
    1. a)Litera aeine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,
    2. b)Litera beinen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,
  2. 2.Ziffer 2für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.

§ 5 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen


  1. (1)Absatz einsDie Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.
  2. (1a)Absatz eins aDurch Veränderungen der Treibstoffpreise, insbesondere wenn diese mehrmals täglich erfolgen, dürfen Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies gilt auch für die Werbung hiefür, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht mit dem bei der Tankstelle verlangten Preis übereinstimmt.
  3. (2)Absatz 2Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Abs. 1 bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Abs. 1 genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Absatz eins, bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Absatz eins, genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.
  4. (3)Absatz 3Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Abs. 1 und Abs. 1a zu entsprechen.Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Absatz eins und Absatz eins a, zu entsprechen.

§ 6 TankstpreisauszVO


Paragraph 6,

Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt. Der Paragraph 5, findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt.

§ 7 TankstpreisauszVO Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen eins bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2001, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 8 TankstpreisauszVO


Paragraph 8,

Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten