Gesamte Rechtsvorschrift TankstpreisauszVO

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

TankstpreisauszVO
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Leistungen


Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

1.

Änderungsschneider,

2.

Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

3.

Bestatter,

4.

Betreiber von

a)

Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,

b)

Garagen,

c)

gewerblichen Bädern,

d)

gewerblichen Leihbüchereien,

e)

Saunen,

f)

Solarien,

g)

Tankstellen,

h)

Theaterkartenbüros,

i)

Videotheken,

5.

Bodenleger,

6.

Bootsvermieter,

7.

Fahrradmechaniker,

8.

Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,

9.

Friseure,

10.

Fußpfleger,

11.

Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

12.

Glaser,

13.

Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

14.

Kleider- und Kostümverleiher,

15.

Kosmetiker,

16.

Kraftfahrzeugtechniker,

17.

Maler und Anstreicher,

18.

Masseure,

19.

Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,

20.

Platten- und Fliesenleger,

21.

Radio- und Videoelektroniker,

22.

Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,

23.

Schleppliftunternehmer,

24.

Schlüsseldienste,

25.

Schuhmacher,

26.

Tapezierer,

27.

Textilreiniger,

28.

Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,

29.

Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,

30.

Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,

31.

Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,

32.

Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,

33.

Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,

34.

Vermittler von Privatverkäufen,

35.

Betreiber von Wechselstuben.

§ 2 TankstpreisauszVO


Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

§ 3 TankstpreisauszVO


Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.

§ 4 TankstpreisauszVO


Rauchfangkehrer haben

1.

in der ersten Rechnung, die sie nach einer Änderung des Kehrgegenstandes oder des Tarifes legen,

a)

eine detaillierte Auflistung der einzelnen Rechnungspositionen vorzunehmen,

b)

einen Hinweis anzubringen, daß der Kunde den für ihn zutreffenden Tarif auf Wunsch bei ihnen beziehen kann,

2.

für Leistungen, für die keine Höchsttarife behördlich festgesetzt sind, den Preis je Regiestunde in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Räumen auszuzeichnen.

§ 5 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen


(1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.

(1a) Durch Veränderungen der Treibstoffpreise, insbesondere wenn diese mehrmals täglich erfolgen, dürfen Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies gilt auch für die Werbung hiefür, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht mit dem bei der Tankstelle verlangten Preis übereinstimmt.

(2) Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Abs. 1 bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Abs. 1 genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können.

(3) Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Abs. 1 und Abs. 1a zu entsprechen.

§ 6 TankstpreisauszVO


Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt.

§ 7 TankstpreisauszVO Schlußbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 8 TankstpreisauszVO


Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen (TankstpreisauszVO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen
StF: BGBl. Nr. 813/1992

Änderung

BGBl. II Nr. 130/2001

BGBl. II Nr. 312/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Price Marking of Specified Services and of Fuels at Petrol Stations

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