§ 39 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer berechtigteregistrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der berechtigteregistrierte Empfänger (Paragraph 19, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.12.2009
  1. (1)Absatz einsDer berechtigteregistrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der berechtigteregistrierte Empfänger (Paragraph 19, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.

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