§ 30a TabakStG Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Treten während derSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäßden Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) SteuerschuldnerWerden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist derjenige,das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der die Sicherheitzertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 27 Abs. 3 § 26 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt warsinngemäß anzuwenden.

(3) Der Steuerschuldner hatBundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nachhäufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 1 entstanden ist2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Steuer unverzüglich schriftlich anzumeldenGegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu entrichtenbefürchten ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) Treten während derSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäßden Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) SteuerschuldnerWerden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist derjenige,das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der die Sicherheitzertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 27 Abs. 3 § 26 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt warsinngemäß anzuwenden.

(3) Der Steuerschuldner hatBundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nachhäufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 1 entstanden ist2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Steuer unverzüglich schriftlich anzumeldenGegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu entrichtenbefürchten ist.

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