Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Treten während derSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäßden Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(2) SteuerschuldnerWerden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist derjenige,das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der die Sicherheitzertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 27 Abs. 3 § 26 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt warsinngemäß anzuwenden.
(3) Der Steuerschuldner hatBundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nachhäufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 1 entstanden ist2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Steuer unverzüglich schriftlich anzumeldenGegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu entrichtenbefürchten ist.
(1) Treten während derSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäßden Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(2) SteuerschuldnerWerden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist derjenige,das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der die Sicherheitzertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 27 Abs. 3 § 26 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt warsinngemäß anzuwenden.
(3) Der Steuerschuldner hatBundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nachhäufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 1 entstanden ist2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Steuer unverzüglich schriftlich anzumeldenGegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu entrichtenbefürchten ist.