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(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Standaufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Wissenschaft und TechnologieRichtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich derKohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.
(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in § 4 festgesetzten Höchstmengen und dereiner Einrichtung gemäß § 4a § 10 Abs. 2 anzugebenden Mengen vorzuschreibenzu überwachen.
(3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Standaufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Wissenschaft und TechnologieRichtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich derKohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.
(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in § 4 festgesetzten Höchstmengen und dereiner Einrichtung gemäß § 4a § 10 Abs. 2 anzugebenden Mengen vorzuschreibenzu überwachen.
(3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.