§ 4b TNRSG Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Standaufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Wissenschaft und TechnologieRichtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich derKohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in § 4 festgesetzten Höchstmengen und dereiner Einrichtung gemäß § 4a § 10 Abs. 2 anzugebenden Mengen vorzuschreibenzu überwachen.

(3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.

Stand vor dem 19.05.2016

In Kraft vom 12.08.2008 bis 19.05.2016

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Standaufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Wissenschaft und TechnologieRichtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung geeignete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Kondensat-(die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts bezüglich derKohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.

(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in § 4 festgesetzten Höchstmengen und dereiner Einrichtung gemäß § 4a § 10 Abs. 2 anzugebenden Mengen vorzuschreibenzu überwachen.

(3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten