§ 12 T-UHG Parteistellung

T-UHG - Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

In den Verfahren nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:

a)

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde nach § 11 Abs. 1 eingebracht haben,

b)

im § 11 Abs. 1 genannte Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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