(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat darüber zu informieren.
(2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes haben kann, so hat die Behörde dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat das betroffene Bundesland darüber zu informieren.
(3) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landesgebietes verursacht wurde, kann sie dies den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer oder, falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Bundesländern oder Mitgliedstaaten die beim Land Tirol angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(4) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(5) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 3 gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist über das Amt der Tiroler Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber diesen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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