(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Vermeidungsmaßnahmen oder die Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Erlangt die Behörde Kenntnis von der unmittelbaren Gefahr oder vom Eintritt eines Umweltschadens, ohne dass der Betreiber seinen Verpflichtungen nach § 5 oder § 6 nachkommt, so hat die Behörde
a) | festzustellen, welcher Betreiber den Schaden verursacht oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens herbeigeführt hat, | |||||||||
b) | die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln, | |||||||||
c) | die erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 aufzutragen oder unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls durchführen zu lassen. |
Zu diesem Zweck ist die Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
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