(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
a) | in ihren Rechten verletzt werden können, | |||||||||
b) | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 oder § 7 Abs. 2 haben oder | |||||||||
c) | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung natürlicher Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, mit einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinn des § 6 oder des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Landesumweltanwalt und den nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung zu. |
(2) Rechte im Sinn des Abs. 1 lit. a sind:
a) | in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, | |||||||||
b) | in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. |
(3) Die anerkannten Umweltorganisationen gelten auch als Träger der Rechte nach Abs. 1 lit. a. Ein ausreichendes Interesse im Sinn des Abs. 1 lit. b haben jene anerkannten Umweltorganisationen, deren statuten- oder satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den geltend gemachten Umweltschaden berührt sein kann.
(4) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(5) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
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