(1) Dieses Gesetz gilt für:
a) | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit, | |||||||||
b) | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer nicht im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und | |||||||||
c) | Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch | |||||||||
1. | die Ausübung einer im Anhang 2 Z 12 oder 14 angeführten beruflichen Tätigkeit und | |||||||||
2. | die Ausübung einer im Anhang 2 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, so ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
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