(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung –
a) | unverzüglich die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu verständigen, | |||||||||
b) | alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und | |||||||||
c) | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 zu treffen. |
(2) Trifft der Betreiber die erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 1 lit. b oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, so hat die Behörde
a) | dem Betreiber die erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 1 lit. b oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 aufzutragen oder | |||||||||
b) | bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 1 lit. b oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. |
(3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn für die Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umweltschadens bestehen. § 5 Abs. 5, 6 und 7 gilt für die Durchführung von Sanierungstätigkeiten sinngemäß.
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