(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen nach Anhang 3 zu ermitteln. Ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, so hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen nach Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits nach § 6 Abs. 2 tätig geworden.
(2) Sind die nach Abs. 1 dritter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die nach Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 3 oder nach § 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der im Anhang 3 oder 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages nach Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestandes der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.
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