Gesamte Rechtsvorschrift T-UHG

Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

T-UHG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.03.2019
Gesetz vom 18. November 2009 über die Haftung bei Schäden an
geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie für bestimmte
Schädigungen des Bodens (Tiroler Umwelthaftungsgesetz – T-UHG)

LGBl. Nr. 5/2010

§ 1 T-UHG Ziel


Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

§ 2 T-UHG Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für:

a)

Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit,

b)

Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer nicht im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und

c)

Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch

1.

die Ausübung einer im Anhang 2 Z 12 oder 14 angeführten beruflichen Tätigkeit und

2.

die Ausübung einer im Anhang 2 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, so ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

§ 3 T-UHG Ausnahmen


(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden durch:

a)

bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder

b)

ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.

(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

§ 4 T-UHG Begriffsbestimmungen


(1) Geschützte Arten und natürliche Lebensräume sind:

a)

die Arten, die im Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG, ABl. 2008 Nr. L 323, S. 31 ff (Vogelschutz-Richtlinie) genannt oder im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet sind oder die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368 ff (Habitat-Richtlinie) aufgelistet sind,

b)

die Lebensräume der im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelisteten oder im Anhang II der Habitat-Richtlinie aufgelisteten Arten und die im Anhang I der Habitat-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Anhang IV der Habitat-Richtlinie aufgelisteten Arten.

(2) Umweltschaden ist:

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume; das ist jeder Schaden, der erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 1 zu ermitteln. Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von der zuständigen Behörde nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, oder nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2017, ausdrücklich genehmigt wurden. Weiters sind nicht umfasst zuvor ermittelte nachteilige Auswirkungen von Vorhaben, die nach § 6 lit. a und lit. h des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 deshalb keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, weil das Vorhaben dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2018, unterliegt;

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

(3) Schaden oder Schädigung ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

(4) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

(5) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb seines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn des Abs. 4 günstig ist.

(6) Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

(7) Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

(8) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, so tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(9) Emission ist die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

(10) Vermeidungsmaßnahme ist jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

(11) Sanierungsmaßnahme ist jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

(12) Natürliche Ressourcen sind geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden; als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

(13) Ausgangszustand ist der im Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

(14) Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung ist im Fall von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Fall einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

(15) Kosten im Sinn dieses Gesetzes sind die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemein- und Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

§ 5 T-UHG Vermeidungstätigkeit


(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber unverzüglich die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen selbst zu treffen.

(2) Kann der Betreiber die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens selbst nicht abwenden, so hat er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Trifft der Betreiber die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, so hat die Behörde

a)

dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen aufzutragen oder

b)

bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens, so ist die Behörde berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages nach Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungstätigkeiten zu dulden, wenn diese Vermeidungstätigkeiten nicht anders durchgeführt werden können.

(7) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen Vermeidungsmaßnahmen als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

§ 6 T-UHG Sanierungstätigkeit


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung –

a)

unverzüglich die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu verständigen,

b)

alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und

c)

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 zu treffen.

(2) Trifft der Betreiber die erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 1 lit. b oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, so hat die Behörde

a)

dem Betreiber die erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 1 lit. b oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 aufzutragen oder

b)

bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 1 lit. b oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn für die Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umweltschadens bestehen. § 5 Abs. 5, 6 und 7 gilt für die Durchführung von Sanierungstätigkeiten sinngemäß.

§ 7 T-UHG Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen


(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen nach Anhang 3 zu ermitteln. Ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, so hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen nach Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits nach § 6 Abs. 2 tätig geworden.

(2) Sind die nach Abs. 1 dritter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die nach Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 3 oder nach § 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der im Anhang 3 oder 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer Anordnung oder eines Auftrages nach Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestandes der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

§ 8 T-UHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit


(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Abs. 15 ergebende Kosten der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er unterlegen ist. Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, so hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

a)

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

b)

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden.

Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, so kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Die Behörde hat aufgrund von Anträgen Dritter, die durch die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten sowie durch Sanierungsmaßnahmen in ihren Rechten geschädigt werden, mit Bescheid über die Verpflichtung des Betreibers zur Tragung einer Entschädigung zu entscheiden und dabei auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

§ 9 T-UHG Behörde


(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Vermeidungsmaßnahmen oder die Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Erlangt die Behörde Kenntnis von der unmittelbaren Gefahr oder vom Eintritt eines Umweltschadens, ohne dass der Betreiber seinen Verpflichtungen nach § 5 oder § 6 nachkommt, so hat die Behörde

a)

festzustellen, welcher Betreiber den Schaden verursacht oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens herbeigeführt hat,

b)

die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln,

c)

die erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 aufzutragen oder unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls durchführen zu lassen.

Zu diesem Zweck ist die Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

§ 10 T-UHG Grenzüberschreitende Umweltschäden


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat darüber zu informieren.

(2) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes haben kann, so hat die Behörde dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat das betroffene Bundesland darüber zu informieren.

(3) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landesgebietes verursacht wurde, kann sie dies den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer oder, falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Bundesländern oder Mitgliedstaaten die beim Land Tirol angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(4) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(5) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 3 gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist über das Amt der Tiroler Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber diesen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 11 T-UHG Umweltbeschwerde


(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

a)

in ihren Rechten verletzt werden können,

b)

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 oder § 7 Abs. 2 haben oder

c)

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung natürlicher Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, mit einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinn des § 6 oder des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Landesumweltanwalt und den nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung zu.

(2) Rechte im Sinn des Abs. 1 lit. a sind:

a)

in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen,

b)

in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes.

(3) Die anerkannten Umweltorganisationen gelten auch als Träger der Rechte nach Abs. 1 lit. a. Ein ausreichendes Interesse im Sinn des Abs. 1 lit. b haben jene anerkannten Umweltorganisationen, deren statuten- oder satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den geltend gemachten Umweltschaden berührt sein kann.

(4) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(5) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

§ 12 T-UHG Parteistellung


In den Verfahren nach den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:

a)

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde nach § 11 Abs. 1 eingebracht haben,

b)

im § 11 Abs. 1 genannte Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angezeigten Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

§ 13 T-UHG Rechtsschutz


Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

 

 

§ 14 T-UHG Strafbestimmungen


(1) Wer

a)

die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

b)

die ihn nach § 5 Abs. 6 treffenden Duldungspflichten verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer entgegen dem § 5 Abs. 4 die verlangten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die nach § 5 Abs. 1 zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift oder

b)

die nach § 6 Abs. 1 lit. b erforderlichen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft oder

c)

die nach § 6 Abs. 1 lit. c und § 7 Abs. 1 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

d)

die nach § 6 Abs. 1 lit. c erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 nicht ergreift,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.

 

§ 15 T-UHG Verweisungen


Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 T-UHG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Umsetzung von Unionsrecht


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden:

a)

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben,

b)

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war, und

c)

auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. 2004 Nr. L 143, S. 56 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15 ff, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140, S. 114 ff, umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 T-UHG Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit von Auswirkungen


Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u. a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:

• Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

• Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);

• die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);

• die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden:

• nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;

• nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;

• eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangzustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Anl. 2 T-UHG Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1


1.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung nach § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2008, nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach § 121 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006, und nach § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2006, bedürfen. Dies gilt nicht für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler nach § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durchgeführt werden.

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

4.

Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2006, bedürfen.

5.

Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen.

6.

Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

• gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006,

• Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007,

• Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,

soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.

7.

Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2007).

8.

Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach dem Mineralrohstoffgesetz oder nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

a)

• Kokereien,

• Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen),

• Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung,

• Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW,

• Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen Erz im Jahr,

• Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl,

• Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als fünf Tonnen,

• Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als einer Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle,

• Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk,

• Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen,

• Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern,

• Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr,

• Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln,

• chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren,

• chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse,

• Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien,

• Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle einschließlich toxischer Abfälle durch Verbrennen zu beseitigen,

• Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen,

• Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr.

b)

• Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen,

• Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen,

• Kohlenmonoxid,

• Organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan),

• Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen,

• Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas und Gesteinsfasern,

• Chlor und Chlorverbindungen,

• Fluor und Fluorverbindungen.

9.

Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006).

10.

Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 des Gentechnikgesetzes). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.

11.

Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen, ABl. 2006 Nr. L 190, S. 1 ff, besteht.

12.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung nach § 29 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003 bedürfen.

13.

Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

14.

Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106, S. 1 bis 39.

15.

Der Betrieb von Speicherstätten nach der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140, S. 114 ff.

Anl. 3 T-UHG Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. a


Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

a)

„primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;

b)

„ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt;

c)

„Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;

d)

„zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen. Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.1. Sanierungsziele

Ziel der primären Sanierung

1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Ziel der ergänzenden Sanierung

1.1.2. Lassen sich die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

Ziel der Ausgleichssanierung

1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen

1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume und deren Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen

1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die geschützte Arten und natürliche Lebensräume oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, z. B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

1.3. Wahl der Sanierungsoptionen

1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

• Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit,

• Kosten für die Durchführung der Option,

• Erfolgsaussichten jeder Option,

• inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird,

• inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder der Funktion darstellt,

• inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt,

• wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist,

• inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren,

• geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Nummer 1.2.2. festzulegen.

1.3.3. Ungeachtet der Nummer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 5 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

a)

mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und

b)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume erreicht werden soll.

Anl. 4 T-UHG Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. b


Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist aufgrund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d. h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler (T-UHG) Fundstelle


Gesetz vom 18. November 2009 über die Haftung bei Schäden an
geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie für bestimmte
Schädigungen des Bodens (Tiroler Umwelthaftungsgesetz – T-UHG)

LGBl. Nr. 5/2010

Änderung

STF: LGBl. Nr. 5/2010 - Landtagsmaterialien: 565/09

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Ziel

§ 2

Anwendungsbereich

§ 3

Ausnahmen

§ 4

Begriffsbestimmungen

§ 5

Vermeidungstätigkeit

§ 6

Sanierungstätigkeit

§ 7

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

§ 8

Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

§ 9

Behörde

§ 10

Grenzüberschreitende Umweltschäden

§ 11

Umweltbeschwerde

§ 12

Parteistellung

§ 13

Rechtsschutz

§ 14

Strafbestimmungen

§ 15

Verweisungen

§ 16

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Umsetzung von Unionsrecht

Anhang 1

Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit von Auswirkungen

Anhang 2

Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1

Anhang 3

Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. a

Anhang 4

Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. b

Der Landtag hat beschlossen:

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