Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 T-UHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 T-UHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 T-UHG