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(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erstreckt sich eine elektrische Leitungsanlage auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf sie neben einer BewilligungDie Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz auch einer Bewilligung nach
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so kommtobliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Übrigen ist die Zuständigkeit der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil der elektrischen Leitungsanlage liegt, zur Durchführung der Verfahren und zur Erlassung von BescheidenBehörde im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen istSinn dieses Gesetzes.
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erstreckt sich eine elektrische Leitungsanlage auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf sie neben einer BewilligungDie Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz auch einer Bewilligung nach
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so kommtobliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Übrigen ist die Zuständigkeit der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil der elektrischen Leitungsanlage liegt, zur Durchführung der Verfahren und zur Erlassung von BescheidenBehörde im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen istSinn dieses Gesetzes.