§ 20 T-SSWG Behörden

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich eine elektrische Leitungsanlage auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf sie neben einer BewilligungDie Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz auch einer Bewilligung nach

a)

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b)

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

so kommtobliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Übrigen ist die Zuständigkeit der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil der elektrischen Leitungsanlage liegt, zur Durchführung der Verfahren und zur Erlassung von BescheidenBehörde im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen istSinn dieses Gesetzes.

Stand vor dem 19.11.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.11.2014

(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich eine elektrische Leitungsanlage auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf sie neben einer BewilligungDie Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz auch einer Bewilligung nach

a)

einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder

b)

einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

so kommtobliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Im Übrigen ist die Zuständigkeit der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil der elektrischen Leitungsanlage liegt, zur Durchführung der Verfahren und zur Erlassung von BescheidenBehörde im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen istSinn dieses Gesetzes.

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