§ 2 T-SSG Ausnahmen vom Geltungsbereich

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,

c)

einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,

d)

des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1.

eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2.

weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im RahmenDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen
    1. a)Litera ades Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,
    2. b)Litera bdes Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Artikel 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,
    3. c)Litera ceiner sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,
    4. d)Litera ddes satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn
      1. 1.Ziffer einseine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird,
      2. 2.Ziffer 2weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt,
      3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft in der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein unabhängig von der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit besteht und
      4. 4.Ziffer 4die Gründung der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines nicht den Zweck verfolgt, den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu umgehen.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.Für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Fall des Absatz eins, Litera d, gelten jedoch Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5 und 6 sinngemäß.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 01.10.2010 bis 02.01.2026
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,

c)

einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,

d)

des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1.

eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2.

weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im RahmenDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen
    1. a)Litera ades Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,
    2. b)Litera bdes Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Artikel 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,
    3. c)Litera ceiner sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,
    4. d)Litera ddes satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn
      1. 1.Ziffer einseine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird,
      2. 2.Ziffer 2weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt,
      3. 3.Ziffer 3die Mitgliedschaft in der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein unabhängig von der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit besteht und
      4. 4.Ziffer 4die Gründung der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines nicht den Zweck verfolgt, den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu umgehen.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.Für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Fall des Absatz eins, Litera d, gelten jedoch Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5 und 6 sinngemäß.

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