§ 5 T-SOG Parteistellung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

In behördlichen Verfahren betreffend

a)

die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schulen sowie

b)

die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung

sind der gesetzliche Schulerhalter und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der betreffenden Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) bzw. die im Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule liegenden Gemeinden Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 09.11.1991 bis 28.08.2018

In behördlichen Verfahren betreffend

a)

die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schulen sowie

b)

die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung

sind der gesetzliche Schulerhalter und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der betreffenden Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) bzw. die im Einzugsbereich einer zu errichtenden Schule liegenden Gemeinden Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

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