§ 27 T-SOG Festsetzung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften sowie des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 , mit denen erstmals der Schulsprengel einer Volksschule festgesetzt wird, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 80) begründen, mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung in Kraft zu setzen.

(3) Bei der Festsetzung von Schulsprengeln kann aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmt werden, daß die Festsetzung nur für Sprengelangehörige, die eine bestimmte Schulstufe noch nicht erreicht haben, gilt.

(4) Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Schulsprengel nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Volksschule beteiligten (§ 78 Abs. 5) Gebietskörperschaften sowie des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 , mit denen erstmals der Schulsprengel einer Volksschule festgesetzt wird, sind, soweit sie die Verpflichtung zur Leistung von Investitionsbeiträgen (§ 80) begründen, mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung in Kraft zu setzen.

(3) Bei der Festsetzung von Schulsprengeln kann aus pädagogischen oder wirtschaftlichen Gründen bestimmt werden, daß die Festsetzung nur für Sprengelangehörige, die eine bestimmte Schulstufe noch nicht erreicht haben, gilt.

(4) Die Grenzen der Schulsprengel sind bei Änderung der Verhältnisse, die für ihre Festsetzung maßgebend waren, den geänderten Verhältnissen anzupassen.

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