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(1) Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.
(2) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Bewilligungsbehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(3) Die Stiftungserklärung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung widerrufen werden.
(1) Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.
(2) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Bewilligungsbehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(3) Die Stiftungserklärung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung widerrufen werden.