§ 8 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

a)

die nähere Regelung des Dienstbetriebs; dazu zählen insbesondere

1.

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

2.

die Regelung der Dienstzeiten der Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals und

3.

unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,

b)

die Einrichtung und nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 weiters die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,

c)

die Dienstaufsicht über die übrigen Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal.

(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals

a)

die Untersagung und Genehmigung von Nebenbeschäftigungen,

b)

die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,

c)

die Anordnung von Überstunden,

d)

die Gewährung von Dienstfreistellungen,

e)

die Gestattung von Vorgriffen auf Erholungsurlaube und die Erstreckung des Verfalls von Erholungsurlauben,

f)

die Gewährung von Karenzurlauben und Sonderurlauben,

g)

die Vollziehung der Beschäftigungsverbote nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005,

h)

die Änderung des Beschäftigungsausmaßes bzw. die Herabsetzung und die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

i)

die Gewährung von Familienhospizfreistellungen,

j)

die Gewährung von Sabbaticals und

k)

die Erlassung von Bescheiden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leitungsbefugnis stehen.

Hinsichtlich des Präsidenten obliegen diese Aufgaben dem Vizepräsidenten.

(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.

(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.

(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.

(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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