§ 6 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.

(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet

a)

mit der Auflösung des Dienstverhältnisses,

b)

mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand,

c)

mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3).

(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

a)

dies schriftlich beim Präsidenten verlangt,

b)

die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt,

c)

entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 3 erster Satz vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt,

d)

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

e)

das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden.

(4) Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung einstweilen des Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit dem Ende oder der Aufhebung der Suspendierung aufzuheben.

(5) Ein Landesverwaltungsrichter darf nur in den Fällen der Abs. 3 und 4 seines Amtes enthoben werden.

(6) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 4 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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