(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
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