(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind.
(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er
a) | nicht nur kurzzeitig verhindert ist oder | |||||||||
b) | wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. |
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