§ 2 T-LT

T-LT - Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen haben,

d)

wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines Studiums nach lit. c vorgeschrieben ist, und

e)

weiters

1.

eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. d staatlich anerkannt ist, oder

2.

eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzen oder als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig sind.

(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.

(5) Die Ernennungsvoraussetzungen nach Abs. 3 müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist gegeben sein.

In Kraft seit 30.01.2021 bis 31.12.9999
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